Aktuelles

 

Wieder Erfolg für die Äußerungsfreiheit

 

Das Landgericht Landshut hat vor wenigen Tagen die Klage der AOK Bayern gegen einen Zahnarzt abgewiesen, der auch Obmann der Zahnärzte im Landkreis Freising ist. Die AOK hatte einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht, weil der Kläger im Freisinger Tagblatt mit den Worten zitiert worden ist: „Es ist traurig, wenn der größte Versicherer Deutschlands mehr Geld für Werbung als für zahnärztliche Maßnahmen springen lässt.“

 

Die Klage wurde im Ergebnis schon deshalb abgewiesen, weil die AOK Bayern nicht nachweisen konnte, dass der von Herrn Rechtsanwalt Dr. Rehbock vertretene Zahnarzt sich tatsächlich so geäußert hat, wie er im Freisinger Tagblatt zitiert worden ist der Zahnarzt hat glaubhaft versichert, dass er sich weder wörtlich noch sinngemäß so geäußert hat. Darüber hinaus hat der Fall aber auch noch andere interessante Rechtsproblematiken: Zum einen ist äußerst umstritten, ob die AOK als Sozialversicherungsträger überhaupt sich auf grundrechtsgleiche Rechte wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen kann. Außerdem ist äußerst umstritten, ob die AOK überhaupt einen Unterlassungsanspruch nach UWG geltend machen kann, da die AOK grundsätzlich nicht unternehmerisch tätig ist, somit auch keine Unternehmerin ist und damit kein Wettbewerbsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten Zahnarzt besteht. Auf diese höchstrichterlich umstrittenen Fragen kam es aber im konkreten Fall aber gar nicht an, da wie gesagt die AOK Bayern hier gar nicht nachweisen konnte, dass der Beklagte sich so geäußert hat, wie er dann im Freisinger Tagblatt zitiert worden ist.

 

 

Damit konnten alle Angelegenheiten, in denen die AOK Bayern verschiedenen Zahnärzte bzw. Zahnarztvereinigungen insbesondere wegen der Äußerungen zu den sogenannten Puffertagen angegriffen hat, erfolgreich zu Gunsten der in Anspruch genommenen Zahnärzte bzw. Zahnarztvereinigungen abgeschlossen werden.

 

 

 

 

Meldung v. 24.10.2011: Am Mittwoch den 26.10.2011 findet eine Vernissage in der Passauer Kanzlei statt, dort werden Bilder von der Malerin und Floristin Uli Reiterer ausgestellt.

Meldung v. 21.10.2011: Vernissage in der Kanzlei in Germering, Ausstellung von Bildern des Malers Andreas Alberter.

Meldung v. 29.09.2011: Vortrag im Kloster Seeon zum Thema "Wie entsteht Neues?"

vergleiche auch Rubrik Philosophie

Meldung v. 01.09.2011: Vortrag im Rahmen der Veranstaltung "Gemeinsamer Wirtschaftsraum Innviertel - Niederbayern"

Recht herzlich laden wir hiermit unsere Mandanten zu der gemeinsamen Veranstaltung mit der Sparkasse Oberösterreich "Gemeinsamer Wirtschaftsraum Innviertel - Niederbayern" am 27.09.2011, um 19.00 Uhr in der Wirtschaftskammer, Tummelplatz-Straße 6, A-4780 Schärding ein. Programm und Einladung zur Veranstaltung finden Sie untenstehend. 

Meldung v. 23.08.2011: Dr. Klaus Rehbock am 20.09.2011 als Gastdozent an der Universität Passau

Im Rahmen der "Journalismus Summer School 2011" an der Universität wird Dr. Klaus Rehbock als Gastdozent den ganztägigen Vortrag zum Thema " Medienrecht in der Praxis" am 20.09.2011 abhalten. Die crossmedial ausgerichtete "Journalismus Summer School 2011" des Lehrstuhls für Kommunikatinswissenschaften der Universität Passau findet in der Zeit vom 01.09. - 30.09.2011 statt. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Universität Passau.

Meldung v. 02.08.2011: Dr. Klaus Rehbock, Beck'sches Mandatshandbuch Medien-und Presserecht im Handel

Das von Dr. Klaus Rehbock unter Mitwirkung von Guido Gaudlitz verfasste Werk enthält alles Wichtige zum materiellen Medien- und Presserecht: Gegendarstellung, Unterlassung, Widerruf und Richtigstellung, materieller und immaterieller Schadensersatz: Grundlagen und Details zu allen medienrechtlichen Ansprüchen. Neben den klassischen Themengebieten des Medien- und Presserechts finden sich auch Schnittflächen zum Urheber- und IT-Recht; das Werk ist damit auch Lehrbuch für die Ausbildung zum Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.

Auch die erweiterte Neuauflage bietet klare Strukturen und Aufbauhilfen und ist damit für jeden, der sich in kürzester Zeit mit dem Medien- und Pressrecht vertraut machen will, eine unabdingbare Arbeitshilfe. Außerdem ausführlich: Die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Eingearbeitet wurde die gesamte relevante Rechtsprechung bis einschließlich Juni 2011. Besondere Bedeutung haben in dieser Auflage auch aktuelle europarechtliche Bezüge erlangt. Zusätzlich enthält das Werk zahlreiche Beispiele, Checklisten und Muster. Erhätlich im Handel seit dem 01.08.2011.

Kanzlei Dr. Rehbock & Kollegen: Weiterer Sieg für die Pressefreiheit

Ein bundesweit bekannter Laborarzt aus Hamburg hatte wegen eines kurzen Artikels im Passauer „Bürgerblick“ den Herausgeber dieses kritischen Regionalmagazins auf Unterlassung in mehreren Punkten verklagt. Im Wege der einstweiligen Verfügung hatte das Landgericht Köln die nochmalige Verbreitung nahezu des gesamten Artikels verboten und dies damit begründet, dass hier verschiedene Eindrücke entstehen würden, die unrichtig wären. Um diese angeblich unrichtigen Eindruckstatsachenbehauptungen überhaupt „konstruieren“ zu können, hatte das Landgericht Köln auf der mehrseitigen einstweiligen Verfügung nahezu den vollständigen Ausgangsartikel wiedergeben müssen. Das Landgericht Köln hatte diese einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen.

 

Auf Antrag des freien Journalisten war die Angelegenheit nochmals im Hauptsacheverfahren verhandelt worden. Während das Landgericht Köln bei seiner Auffassung blieb und nunmehr per Urteil in erster Instanz erneut die angeblich aufgestellten Eindruckstatsachenbehauptungen als unwahr bewertete und den Journalisten entsprechend umfangreich zu Unterlassung verurteilte, sah der zuständige Senat beim Oberlandesgericht Köln die Angelegenheit ganz anders. Nach umfangreicher Beratung musste der anwaltliche Vertreter des Augsburger Laborarztes die Hauptsacheklage zurücknehmen, wodurch das Urteil im Hauptsacheverfahren des Landgerichts Köln gegenstandslos wurde. Gleichzeitig erklärte der anwaltliche Vertreter des Augsburger Laborarztes, dass dieser auf sämtliche Rechte aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln verzichtet und sämtliche Kosten des einstweiligen Vefügungsverfahrens trägt. Auch im Hauptsacheverfahren musste der Augsburger Laborarzt sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens und nahezu sämtliche Kosten der ersten Instanz übernehmen (was nach Meinung des Verfassers dem Augsburger Laborarzt nicht schwer fällt, was aber für den freien Journalisten aus Passau den Ruin bedeutet hätte). Vertreten wurde der Passauer Journalist von Herrn Rechtsanwalt Dr. Rehbock.

 

Aufgrund der eindeutigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des freien Journalisten musste der zuständige Senat am Oberlandesgericht Köln im Übrigen nicht zur Frage des fliegenden Gerichtsstands Stellung nehmen. Im konkreten Fall hat bekanntlich ein Augsburger Laborarzt einen Passauer Journalisten wegen eines Artikels in einem Passauer Regionalmagazin vor dem Landgericht Köln verklagt. Begründet wurde die Gerichtswahl, also die örtliche Zuständigkeit damit, dass der zu Grunde liegende Artikel auch im Internet verbreitet worden ist, damit auch in Köln abgerufen werden konnte. Inzwischen haben allerdings zahlreiche Presserechtskammer und Pressesenate in Deutschland das bisher von den Betroffenen ausgenutzte Rechtsinstitut des fliegenden Gerichtsstands eingeschränkt. Während in der Vergangenheit die Prominenten nicht vor dem sachlich „nahen“ Landgericht, im konkreten Fall hätte sich Passau und/oder Augsburg angeboten, ihre Ansprüche anhängig gemacht haben, sondern vielmehr Landgerichte und Presserechtskammern angerufen haben, die für ihr prominentenfreundliche Rechtsprechung berühmt sind (wie früher die Presserechtskammer am Landgericht Hamburg oder die 27. Zivilkammer am Landgericht Berlin oder auch wie hier die Presserechtskammer am Landgericht Köln), haben nunmehr verschiedene Landgerichte und Oberlandesgerichte die Auffassung vertreten, dass die reine Internetverbreitung nicht die beliebige Gerichtsstandswahl rechtfertigt, sondern vielmehr ein sachlicher Bezug zum angerufenen Gericht gegeben sein muss. Es bleibt also auch in dieser Frage spannend.

Kanzlei Dr. Rehbock & Kollegen: Sieg für die Pressefreiheit

 

Das Landgericht München II hat vor Kurzem die Klage eines Multimillionärs aus Berg am Starnberger See gegen einen anerkannten Kulturjournalisten des Bayerischen Rundfunks, der Gemeinderat in Berg ist, in vollem Umfang kostenpflichtig abgewiesen. Nach dem Eintritt des Multimillionärs in die Berger CSU hatte der Journalist dies in einem Blog kommentiert; der Multimillionär fühlte sich verunglimpft und reichte Klage auf Unterlassung von insgesamt sechs Textpassagen und eines Fotos, das ihn zeigt, sowie auf Zahlung von materiellen und immateriellen Schadensersatz, sowie auf Zahlung einer Geldentschädigung bzw. eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 30.000 EUR ein.

 

Das Landgericht München II hat diese Klage gegen den Journalisten, der von Rechtsanwalt Dr. Rehbock vertreten wurde, vollständig kostenpflichtig abgewiesen. Der Kläger trägt sämtliche Kosten des Verfahrens. Nachdem der Kläger die festgesetzten Kosten zuzüglich Zinsen nicht fristgerecht bezahlt hat, wurde sofort die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Aufgrund dessen hat der Kläger inzwischen sämtliche Kosten und Gebühren samt Zinsen erstattet. Somit konnte nicht nur die Klage vollständig abgewiesen werden. Dem beklagten Journalisten sind im Ergebnis auch keinerlei Kosten und Gebühren in diesem Verfahren entstanden. Somit ein vollständiger Sieg für die Pressefreiheit.

 

vgl. auch: http://www.merkur-online.de/lokales/berg/ammer-anwalt-schickt-gerichtsvollzieher-genz-1312934.html

Rechtsseminartermine Herbst/Winter 2011: Neues Seminarprogramm

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